Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung
WTG DVO§ 15 Wahlgrundsätze
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WTG%20DVO/15#abs-1 (1) Der Beirat wird in geheimer Wahl gewählt. Wahlvorschläge können von den Nutzerinnen und Nutzern, ihren gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreterinnen und Vertretern sowie – soweit vorhanden – von der gewählten Vertretung der Seniorinnen und Senioren der Kommunen unterbreitet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WTG%20DVO/15#abs-2 (2) Jede Nutzerin und jeder Nutzer hat so viele Stimmen, wie Beiratsmitglieder zu wählen sind. Gewählt sind die Personen, auf die die meisten Stimmen entfallen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WTG%20DVO/15#abs-3 (3) Lebt bei Stimmengleichheit nur eine der Personen mit gleicher Stimmzahl in der Einrichtung, so ist diese gewählt. In allen anderen Fällen einer Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WTG%20DVO/15#abs-4 (4) Die Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht gewählt wurden, kommen auf eine Ersatzliste. Wenn Mitglieder aus dem Beirat ausscheiden oder verhindert sind, rückt von ihnen in den Beirat nach, wer bei der letzten Wahl die meisten Stimmen erhalten hat.